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Unternehmensteuerrecht
Vorlesungsankündigung Unternehmensteuerrecht / Umsatzsteuerrecht / Europäisches Steuerrecht
Das Unternehmensteuerrecht umfasst die Besteuerung von Einzel-, Personen- und Kapitalgesellschaften. Gegenstand des ersten Vorlesungsabschnitts ist die einkommensteuerliche Behandlung von Personenunternehmen mit dem Schwerpunkt der Personengesellschaften. In ihrem Zentrum steht das im geltenden Einkommensteuergesetz verwirklichte Mitunternehmerkonzept und Transparenzprinzip. Auf der Basis der zivilrechtlichen Grundlagen wird das Verhältnis zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern dargelegt und die Kriterien der Mitunternehmerschaft behandelt. Die Vorlesung arbeitet die Besonderheiten der zweistufigen Einkünftequalifikation und -ermittlung heraus und verdeutlicht den Inhalt des sog. Sonderbetriebsvermögens. Der zweite Teil der Vorlesung beschäftigt sich mit der Körperschaftsteuer als Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Die Unterschiede zur Besteuerung von Personenunternehmen werden verdeutlicht. Die Vorlesung stellt den Körperschaftsteuertatbestand und die Doppelbelastung aufgrund des Dualismus der Unternehmensbesteuerung (Besteuerung der Körperschaft als eigenständiges Steuersubjekt einerseits und Besteuerung des Anteilseigners andererseits) dar. Die Ablösung des bisherigen Anrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahren wird anhand der internationalen Implikationen verdeutlicht und kritisch gewürdigt. Des weiteren geht die Vorlesung auf die subjektive Körperschaftsteuerpflicht, die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Körperschaft sowie die Verhältnisse zwischen Körperschaft und Anteilseigner, insbesondere die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage, ein. Der letzte Teil der Vorlesung behandelt die Grundzüge der Gewerbesteuer als besondere Unternehmensteuer und Sonderbelastung des Einkommens von Unternehmen. Besondere (kritische) Beachtung findet ihr Zusammenwirken mit der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Sinne einer Gesamtbelastung.


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