187. Ergänzungslieferung zum Tipke/ Kruse erschienen

Ein Schwerpunkt der 187. Lieferung zum Tipke/Kruse bildet Professor Dr. Seers Kommentierung zum rechtlichen Gehör (§ 91 AO) und zu den für finanzbehördliche Einzelermittlungen geltenden Beweismittelvorschriften der §§ 92-107 AO. Sie umfassen insb. die sog. Sammelauskunftsersuchen i.S.d. § 93 Abs. 1a AO, die zum 1.1.2025 neu gefasste Mitteilungsverordnung i.S.d. § 93a AO, die sich an Behörden und öffentliche Stellen richtet, die demgegenüber private Rechtsträger verpflichtenden elektronischen Mitteilungen von E-Daten nach § 93c AO sowie den elektronischen Kontenabruf nach § 93 Abs.7-10 AO (§ 93b AO). Die Urkundenvorlage i.S.d. § 97 AO wurde im Hinblick auf das elektronische Besteuerungsverfahren überarbeitet. Das grundrechtsschützende Übermaßverbot setzt vor allem der Augenscheinseinnahme nach Grundstücksbetretungen (s. §§ 98, 99 AO) besondere Grenzen. Ebenso sind Ermittlungen bei Berufsgeheimnisträgern i.S.d. § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO (z.B. bei Freiberuflern) im Lichte der Strafandrohung des § 203 StGB durch ein strenges Verständnis des Steuergeheimnisses abzusichern.