Kurz-Informationen

Fachanwaltslehrgang im Steuerrecht

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Adressaten

 

Der Fachanwaltslehrgang richtet sich an zugelassene Rechtsanwälte, Assessoren sowie Rechtsreferendare.

Zeitliche Auslegung

 

Da der Lehrgang an die Vorlesungen des Masterstudiengangs gekoppelt ist, erstreckt sich dieser auf eine Dauer von 2 Semestern. Im Falle des Nichtbestehens von Prüfungen kann die Lehrgangsdauer verlängert werden.

Lehrgangsbeginn

 

Der Fachanwaltslehrgang beginnt mit dem Vorlesungsbeginn des Winter- oder Sommersemesters.

Teilnahmeentgelt

 

750 € je Semester für Teilnehmer, die nicht gleichzeitig den Masterstudiengang Wirtschafts- und Steuerrecht belegen.

500 € je Semester für Teilnehmer, die zugleich auch den Masterstudiengang Wirtschafts- und Steuerrecht belegen.

Prüfungen und Anwesenheitspflicht

 

Entsprechend den Anforderungen der Fachanwaltsordnung haben die Teilnehmer Leistungsnachweise durch das Anfertigen von mind. drei Klausuren aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs zu erbringen. Der Prüfungsumfang darf dabei 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Es besteht Anwesenheitspflicht bei den Veranstaltungen, die durch Teilnehmerlisten von den jeweiligen Dozenten kontrolliert wird. Hierbei müssen mind. 120 + 40 Zeitstunden im Buchhaltungs- und Finanzwesen, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, ausgewiesen werden können.

Den Zeitumfang der Klausuren finden Sie hier. 

Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung

 

Für den Erwerb der Bezeichnung „Fachanwalt" verlangt die Fachanwaltsordnung den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse sowie besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts, § 2 FAO. Mit erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erhält der Teilnehmer ein Zertifikat darüber, dass er sich die von der Fachanwaltsordnung geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse im Rahmen dieses Lehrgangs angeeignet hat. Der Nachweis der praktischen Erfahrung verlangt die eigene und weisungsfreie Bearbeitung von 50 Fällen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung. Sollten Teilnehmer die von der Fachanwaltsordnung geforderte praktische Erfahrung noch nicht erworben haben, verfällt der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht, wenn ab dem Jahr, das dem Jahr des Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse folgt, Pflichtfortbildungen im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 15 FAO absolviert werden.

Bewerbung

 

Richten Sie das ausgefüllte Anmeldeformular an eine der obenstehenden Adressen oder nutzen Sie unsere Online-Bewerbung.

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