Modul III - Öffentliches Wirtschaftsrecht


Modul 3 - Öffentliches Wirtschaftsrecht


Prüfungsformen


Der Abschluss des Moduls umfasst zwei Modulteilprüfungen gem. § 5 Absatz 3 SPO; 120 minütige Abschlussklausur betr. Lehrveranstaltung Wirtschaftsverwaltungsrecht zum Abschluss des WS, 180 minütige Abschlussklausur betr. Lehrveranstaltungen Privatisierungs- und Vergaberecht und Europäisches Wirtschaftsrecht zum Abschluss des SS.



Lehrveranstaltungen


a%29 Wirtschaftsverwaltungsrecht


b%29 Privatisierungs- und Vergaberecht


c%29 Europäisches Wirtschaftsrecht



Vermittelte funktionsbezogene Kompetenzen



Am Ende des Moduls beherrschen die Studierenden Dogmatik und Struktur des öffentlichen Wirtschaftsrechts und können sich sicher im Rahmen der Rechtsordnung dieses Gebiets bewegen. Sie verfügen über einen umfassenden Überblick über die Normen und die Rechtsprechung in diesem Bereich und sind dazu in der Lage, typische und atypische Rechtsfragen in bekannten und unbekannten Konstellationen umfassend rechtlich zu würdigen und auf dem Fundament juristischer Methodik zu lösen. Überdies erwerben sie die Fähigkeit, die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Rechte privater Akteure gegenüber dem Staat in den üblichen Rechtsschutzverfahren zu beurteilen. In den Veranstaltungen werden den Studierenden die Instrumente zur Bearbeitung von Sachverhalten in Rechtsgebieten an die Hand gegeben, deren Bedeutung in der anwaltlichen Praxis aufgrund zunehmender Regulierung durch die Europäische Union sowie der Entwicklung zu einer umfangreichen Heranziehung Privater bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stetig wächst.


Ein Schwerpunkt des Moduls ist es, das Problembewusstsein für die verschiedenen Fallstricke bei der Durchführung staatlicher Tätigkeiten im Bereich von Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr zu schärfen und die Studierenden damit auf die rechtliche Praxis vorzubereiten, in der genau diese Fragen und Konstellationen häufig relevant werden. Das im Modul vermittelte Wissen ist dafür von großer Bedeutung, sind Fallkonstellationen des öffentlichen Wirtschaftsrechts doch meist ohne einen Fundus an Spezialwissen kaum zu beurteilen.


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