Jubiläum: 150. Ergänzungslieferung zum Tipke/Kruse erschienen


150. Jubiläumslieferung des AO/FGO-Kommentars Tipke/Kruse ist erschienen



Für den AO/FGO-Kommentar Tipke/Kruse ist die nunmehr 150. Ergänzungslieferung erschienen - ein Jubiläum! Seit Jahren ist der Kommentar führend in der steuerrechtlichen Literatur und verbindet Praxis und Wissenschaft in eigenständiger Gedankenführung. Mit der Aufnahme des Steuerstrafrechts und der vollständigen Kommentierung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2017 nimmt das Werk eine herausragende Stellung in der Kommentarliteratur ein.


Die 150. Ergänzungslieferung umfasst Neukommentierungen zu den §§ 90, 158 und 162 AO durch Prof. Seer. Umfasst sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen.


Anlässlich des Jubiläums haben die Autoren ein besonderes Vorwort an die 150. Ergänzungslieferung angefügt:


Die 150. Ergänzungslieferung ist als „Jubiläumslieferung“ für die Autoren ein willkommener Anlass für einen Rückblick auf die Vergangenheit des Kommentars und einen Ausblick in seine Zukunft. Jeder Kommentar spiegelt seine Zeit wider. Der Tipke/Kruse ist vor mehr als 55 Jahren als „Taschenkommentar“ zur Reichsabgabenordnung 1919/31 konzipiert worden und hat schnell seinen Platz in der steuerrechtlichen Kommentarlandschaft gefunden. Entsprechend den Bedürfnissen der Praxis wurde die Publikationsform ab dem Jahr 1965 vom gebundenen Werk zur kurzfristig aktualisierbaren Loseblattsammlung umgestellt. Im digitalen Zeitalter ist unser Standardkommentar zur Abgabenordnung und zur Finanzgerichtsordnung seit Jahren in seiner elektronischen Version mit dem Mehrwert gezielter Suchmöglichkeiten und informationsbringender Verknüpfungen nutzbar. Diesen Weg schreitet der Kommentar durch die sukzessive Einführung von Vollzitaten mit jeder Neukommentierung fort. Dadurch wird die Verlinkung in Datenbanken erheblich verdichtet und der Gebrauch des Kommentars für seine Leser und Nutzer weiter erleichtert. Unser Kommentar soll so noch besser für die digitale Welt gerüstet sein und ein wertvoller und zeitsparender Orientierungsgeber für den steuerlichen Berater bleiben.


Neben der Fortentwicklung der elektronischen Form geht der Kommentar seit der 146. Ergänzungslieferung auch inhaltlich einen neuen Weg. Die Begründer des Kommentars, Klaus Tipke und Heinrich Wilhelm Kruse, hatten in Absprache mit dem Verlag auf die Kommentierung der Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (§§ 369 bis 412 AO) bewusst verzichtet, zumal der Kommentar von Kohlmann das Themengebiet des Steuerstrafrechts im Verlagsprogramm abdeckt. Freilich kam auch unser Kommentar bereits in den letzten Jahrzehnten nicht ganz ohne das Steuerstrafrecht aus. Die einschlägigen steuerstrafrechtlichen Zusammenhänge wurden bei den Verweis- und Bezugsnormen zum Steuerstrafrecht wie § 169 Abs. 2 S. 2 AO zur verlängerten Festsetzungsfrist, § 171 Abs. 5 AO zur Ablaufhemmung bei Steuerfahndungen, § 208 AO zur Steuerfahndung sowie bei der Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO und der Verzinsung von hinterzogenen Steuern nach § 235 AO mit kommentiert. Darum enthielt der Tipke/Kruse schon immer Steuerstrafrecht, auch wenn es nicht werbewirksam auf dem Umschlag stand. In den letzten Jahren hat die Wechselwirkung und Verbindung von Steuer- und Steuerstrafverfahren deutlich mehr praktisches Gewicht gewonnen. Das belegt der vom BFH-Präsidenten Mellinghoff herausgegebene Tagungsband der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft zum „Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht“ (DStJG 38, 2015) eindrucksvoll. Die steuerstrafrechtlichen Risiken haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Ein steuerlicher Berater kann es sich heute nicht mehr leisten, über das Steuerstrafrecht und seine Interdependenzen zum Steuerverfahren nicht informiert zu sein. Die Schnittstellen und ihre praktische Bedeutung sind beim Steuervollzug mittlerweile so einschneidend, dass der steuerliche Berater und Rechtsanwender, der kein Steuerstrafexperte ist, ohne eine integrierte und systematische Kommentierung der Vorschriften der Abgabenordnung zum Steuerstrafrecht seine Arbeit in der erforderlichen Qualität kaum leisten kann. Darum haben sich Autoren und Verlag entschlossen, diese Lücke zu schließen und schrittweise auch die Vorschriften der §§ 369 bis 412 AO im Tipke/Kruse in der gewohnten wissenschaftlichen Durchdringung und Praxisnähe zu kommentieren. Dabei wollen wir das Steuerstraf- und Steuerstrafverfahrensrecht aus dem Blickwinkel des Steuerrechts mit den sich daraus ergebenden Querverbindungen bearbeiten. Unsere geschlossene Kommentierung des Steuerstrafrechts soll die Eigenheiten des Steuervollzugs als Massenfallrecht berücksichtigen. Sie soll auch dazu beitragen, zu der Grundeinsicht zurückzufinden, dass der Einsatz des scharfen Schwerts von Strafrecht und Strafverfahren nur ultima ratio im Steuerstaat ist.


Die Vollkommentierung auch der steuerstrafrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung führt notwendigerweise zum Anwachsen des Kommentarumfangs und zu einem vierten Band des Werks. Seit der 146. Ergänzungslieferung haben wir schrittweise mit der steuerstrafrechtlichen Ausweitung der Kommentierung der Abgabenordnung begonnen. Dazu haben wir die vollständige Kommentierung der materiellen Kernvorschriften der Steuerhinterziehung (§§ 369, 370 AO) mit einer Einführung in das Steuerstrafrecht sowie zur praxiswichtigen Selbstanzeige (§§ 371, 398a AO) vorgelegt. Mittlerweile sind auch §§ 372, 375, 377, 378, 383a, 383b und 398a AO im Werk enthalten. Die weiteren Vorschriften folgen schrittweise mit späteren Ergänzungslieferungen, wobei wir die zeitnahe Aktualisierung der übrigen Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung (sowie der Nebengesetze) natürlich nicht vernachlässigen. Mit der 149. Ergänzungslieferung wurde die Einarbeitung der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl. I 1679) bereits abgeschlossen. Es enthält wichtige Neuerungen in Richtung eines automatisierten Steuervollzugs und ist ganz überwiegend am 1.1.2017 in Kraft getreten. In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber weitere Gesetze beschlossen, die intensiv in das steuerliche Verfahrensrecht eingreifen und uns eine Vielzahl neuer Vorschriften bescheren. Neben dem Steuerstrafrecht wird deshalb weiterhin die Einarbeitung von Änderungen der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung im Fokus der kommenden Kommentierungen stehen. Nach gründlicher Reflektion der neu eingefügten oder geänderten Vorschriften werden wir diese in den nächsten Ergänzungslieferungen kommentieren.


Um das durch die Ausweitung der Kommentierung und die gesetzgeberischen Änderungen vor uns liegende Pensum zeitnah und in der gewohnten Kommentarqualität bewältigen zu können, verstärkt Prof. Dr. Marcel Krumm von der Universität Münster, der zugleich im zweiten Hauptamt Richter am dortigen Finanzgericht ist, seit einiger Zeit unser Autorenteam. Er stammt aus der Bochumer Steuerrechtsschule und ist mit dem Tipke/Kruse und den Erwartungen seiner Leser und Nutzer seit Jahren bestens vertraut.


Mit diesen technischen, inhaltlichen und personellen Neuerungen wollen wir den Kommentar für die „modernen Zeiten“ des Steuervollzugs bestens wappnen. Die Autoren hoffen, dass die Leser und digitalen Nutzer diese Sicht teilen und unserem Werk die Treue halten und es weiterempfehlen.


Köln, im Oktober 2017


Die Autoren



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