Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht (mit VAK)

Sommersemester 2023 - Prof. Dr. Roman Seer

 Freitag, 12 - 14 Uhr, GD 04/153

Neben der Einkommensteuer ist die Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer die aufkommensstärkste Steuerart. Nachdem ein systematischer Überblick über die Verbrauchsteuern im Gesamtsystem gegeben wurde, folgt eine Darstellung der Funktionsweise der Umsatzsteuer im Sinne einer Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Hierbei – sowie im weiteren Verlauf der Veranstaltung an gebotener Stelle - wird auch auf die entsprechenden europarechtlichen Determinanten (insbesondere Mehrwertsteuer-System-Richtlinie) eingegangen. Sodann folgt die Erörterung des umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriffes (§ 2 I UStG) und damit verbunden der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 II UStG), bevor ausführlich steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen vor dem Hintergrund der Steuerbarkeit erörtert und voneinander sowie von den sonstigen Tatbeständen des § 1 I UStG abgegrenzt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die sog. fiktiven Leistungstatbestände (Eigenverbrauch, § 3 Ib, IXa UStG) erläutert. Einen weiteren Schwerpunkt der Lehrveranstaltung nimmt die Behandlung der Regelungen über den Ort des steuerbaren Umsatzes (§§ 3 ff. UStG) ein. An dieser Stelle werden auch verschiedene Fallgestaltungen um die Problematik des grenzüberschreitenden Leistungsverkehrs und der Reihengeschäfte dargestellt. Später beinhaltet die Lehrveranstaltung das System und den Katalog der verschiedenen Steuerbefreiungen des Umsatzsteuerrechts (§§ 4 ff. UStG) im Lichte des Optionsrechts (§ 9 UStG) und den Wechselwirkungen zwischen Steuerpflicht und Vorsteuerabzug (§ 15 II UStG). Thematisiert wird ferner die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (§§ 10 f. UStG), die Steuerentstehung bei Soll- und Ist-Versteuerung (§§ 16, 20 iVm. § 13 UStG) sowie die verschiedenen Formen der Steuerschuldnerschaft (§§ 13a, 13b UStG). Ebenso behandelt werden die Eigenarten des Umsatzsteuerverfahrens (Steueranmeldung iSd. § 153 AO, Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen, § 18 UStG, Verhältnis zur USt-Jahreserklärung, § 18 UStG). Breiten Raum nimmt sodann die Erörterung des Vorsteuerabzugs (§ 15 UStG) ein, der für das System der Umsatzsteuer prägend und einmalig ist, um letztlich nicht den Unternehmer sondern den Konsumenten wirtschaftlich zu belasten. Nachdem auf die verschiedenen Ausschlusstatbestände (§ 15 Ia, Ib, II UStG, Wechselwirkung zu den übrigen Absätzen von § 15 UStG) eingegangen wurde, folgt die Darstellung der Funktionsweise der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG für Anlage- und sonstige Güter. Schließlich werden zum Ende der Lehrveranstaltung Grundkenntnisse des Grunderwerbsteuerrechts gelehrt.

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