Internationales Steuerrecht II (Recht der Doppelbesteuerung)

Sommersemester 2022 - Prof. Dr. Lars Rehfeld

Freitag, 10 - 12 Uhr, GD 04/153

Die Lehrveranstaltung Internationales Steuerrecht II baut zunächst auf den in der Lehrveranstaltung Internationales Steuerrecht I vermittelten Kompetenzen, insbesondere den allgemeinen Grundbegriffen des internationalen Steuerrechts, dem Entstehen der Doppelbesteuerung, den Anknüpfungspunkten für eine Besteuerung nach nationalem Recht sowie den nationalen Vermeidungsvorschriften auf. Kerninhalt ist sodann das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen.

Zu Beginn wird historisch dargestellt, wie die Idee von Doppelbesteuerungsabkommen entstanden ist. Danach erfolgt ein Überblick darüber, wie ein Doppelbesteuerungsabkommen auf diplomatischem und rechtlichem Weg tatsächlich zustande kommt, insbesondere wie dieses nationales Recht wird und rechtlich zu qualifizieren ist (völkerrechtlicher Vertrag, inländische Bindungswirkung, nationales Umsetzungsgesetz, Wirkung des § 2 AO). In diesem Zusammenhang wird auch die nationale Möglichkeit eines „Treaty Override" behandelt, hier im Besonderen dessen Entstehung, Funktion und verfassungsrechtliche Zulässigkeit.

Im Anschluss daran behandelt die Lehrveranstaltung die Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen selbst. Zu Beginn bekommen die Studierenden einen Überblick über das OECD Musterabkommen sowie dessen Kommentar. Darauf folgend wird zunächst der persönliche und sachliche Geltungsbereich der Abkommen herausgearbeitet, insbesondere die Definitionen des Art. 3 OECD-MA und die Merkmale des Art. 4 OECD-MA, sowie den Mechanismus, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen lediglich Besteuerungsrechte zuweist und nicht begründet. Daran anschließend behandelt die Vorlesung die Vermeidungsmethoden, mithin also die Freistellung nach Art. 23A OECD-MA sowie die Anrechnung nach Art. 23B OECD-MA sowie eventuell möglich Rückfallklauseln („Subject-to-Tax").

Im weiteren Verlauf der Lehrveranstaltung werden sodann die einzelnen Einkünfte, die im OECD Musterabkommen enthalten sind, behandelt. Einen Schwerpunkt bilden hier die Unternehmensgewinne nach Art. 7 OECD-MA. Diese Lehreinheit beinhaltet damit auch eine umfassende Prüfung des Betriebsstättenbegriffs nach Art. 5 OECD-MA sowie Gewinnermittlungsmethoden für Betriebsstätten, Art. 9 OECD-MA. Ein Kernproblem, das hier besprochen wird, stellen die Fremdvergleichsmethoden dar. Weitere Einkünfte, die schwerpunktmäßig behandelt werden, sind Dividenden, Lizenzen und Zinseinkünfte sowie deren Vorschriften zum möglichen Steuereinbehalt / Quellensteuerabzug, sowohl diejenigen des Doppelbesteuerungsabkommens selbst als auch diejenigen nach nationalem Recht, wobei stets auch der Einfluss des Europarechts Berücksichtigung findet, so z.B. die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und die Lizenzrichtlinie, die Grundfreiheiten des AEUV sowie die wesentliche Rechtsprechung des EuGH.

Nach diesen beiden Kernthemen die einzelnen Einkünfte betreffend werden die übrigen Einkünftevorschriften, folglich die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die aus Veräußerungen, aus unselbständiger Arbeit, für Künstler und Sportler sowie die anderen Einkünfte, behandelt.

Den Abschluss der Lehrveranstaltung bildet die Besprechung der Diskriminierungsvorschrift des Art. 24 OECD-MA, das Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA sowie der Informationsaustausch nach Art. 26 OECD-MA.

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