Modul 2

Privates Wirtschaftsrecht II

Das Modul 2 - Privates Wirtschaftsrecht II umfasst die Vorlesungen Deutsches und Europäisches Kartellrecht sowie Konzern- und Umwandlungsrecht. Beide Veranstaltungen werden im Sommersemester gehalten.

Abschlussprüfung: Mündliche Prüfung in Form eines Gruppengesprächs

Deutsches und Europäisches Kartellrecht | Prof. Dr. Andrea Lohse

Website Prof. Dr. Lohse

Das Kartellrecht dient dem Schutz des Wettbewerbs vor einer Beeinträchtigung durch die Unternehmen und enthält Regelungen über unternehmerische Marktabsprachen, Machtmissbräuche und Machtkonzentrationen, die die Wettbewerbsfreiheit anderer Unternehmen beschränken. Die Lehrveranstaltung Deutsches und Europäisches Kartellrecht befasst sich mit diesem Regelungsrahmen und behandelt ihn u.a. anhand von aktuellen Fällen. Vorkenntnisse im Gesellschaftsrecht sind wünschenswert.

Nach einer Einführung in die Wettbewerbstheorie, -SPOlitik und das Wettbewerbsrecht stehen der Schutzzweck und die Reichweite der zentralen kartellrechtlichen Verbote (Kartellverbot: §§ 1 ff. GWB, Art. 101 AEUV iVm. VO 1/2003 und Schirm-GVO; Missbrauchsaufsicht: §§ 18 ff. GWB, Art. 102 AEUV; Fusionskontrolle: §§ 35 ff. GWB, FKVO) im Mittelpunkt.

Das Kartellrecht verleiht den Kartellämtern als besonderen Behörden Untersagungs- und Sanktionsbefugnisse. Unternehmen, deren Entfaltungsfreiheit durch wettbewerbsbeschränkende Behinderungen oder den missbräuchlichen Einsatz von Marktmacht behindert wird, können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche haben. Da Wettbewerb in einem globalisierten Umfeld nicht an den Staatsgrenzen Halt macht, ist das Kartellrecht in hohem Maße supranational und international. Im einheitlichen europäischen Binnenmarkt fallen viele kartellrechtliche Fragen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission.

Konzern- und Umwandlungsrecht | Prof. Dr. Markus Fehrenbach

Website Prof. Dr. Fehrenbach

Eine Gesellschaft ist heute weder in ihrer Rechtsform unveränderlich, noch steht sie für sich allein. Im Zuge wirtschaftlicher Veränderungen, insbesondere bei Fusionen und Übernahmen, kann sie ihre Rechtsform wandeln, mit anderen Gesellschaften verschmelzen oder Teil einer Unternehmensgruppe werden.

Bilden mehrere Gesellschaften eine Unternehmensgruppe, so stellt dies die Beziehungen der selbstständig bleibenden Gesellschaften vor besondere Herausforderungen. Einerseits gilt es nun die Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der abhängigen Unternehmen, deren Interessen zulasten des herrschenden Unternehmens vernachlässigt werden können, zu schützen. Andererseits muss auch dem Interesse des herrschenden Unternehmens, die Leitungsmacht im Verhältnis zu den abhängigen Unternehmen wirksam ausüben zu können, Rechnung getragen werden. Diesen Fragen widmet sich das vornehmlich im Dritten Buch des Aktiengesetzes geregelte Konzernrecht, das den ersten Teilgegenstand der Vorlesung bildet.

Bei Gesellschaften kann sich ein Bedürfnis ergeben, die rechtliche Struktur zu verändern. In Betracht kommen hier vor allem der Wechsel der Rechtsform, die Verschmelzung mehrere Rechtsträger zu einem sowie die Aufspaltung eines Rechtsträgers in mehrere. Diese Vorgänge lassen sich über klassische gesellschaftsrechtliche Konstruktionen erreichen, die aber gegebenenfalls eine problematische Liquidation und Neugründung erfordern. Demgegenüber ermöglicht das Umwandlungsgesetz solche Vorgänge, ohne dass es einer Liquidation und Neugründung bedürfte. Auch hier stellt sich die Frage nach dem Schutz der Interessen der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter. Das Umwandlungsrecht stellt den zweiten Teilgegenstand der Vorlesung dar.

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